Urteil des Monats Oktober 2012
privates Baurecht, BGH IBR 2012, 546 
 
Abbruch eines Bauwerks ist rechtzeitig anzukündigen!
 
1.Der Abbruch eines oberirdischen Bauwerks, z.B. einer Mauer, der dazu führt, dass das angrenzende Grundstück seinen Halt verliert, kann einer Vertiefung (§ 909 BGB) des Grundstücks nicht gleichgesetzt werden.
2.Die Abstützung ist Sache des jeweiligen Grundstückeigentümers, wenn der Nachbar den Stützverlust nicht durch eine Vertiefung verursacht hat.
3.Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis kann nur die Pflicht zu einer Ankündigung derartiger Abrissarbeiten hergeleitet werden, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass sie den Grundstücksnachbarn in die Lage versetzt, vorher eigene Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
 

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