Mandanten-Ratgeber

Sie wünschen eine rechtliche Beratung oder wollen einen Vertrag entwerfen bzw. prüfen lassen? Sie beabsichtigen, Differenzen mit Ihrem Gegner außergerichtlich zu bereinigen? Falls dieser Weg nicht gangbar ist: Sie sind gezwungen, Ihren Gegner zu verklagen oder sind selbst Beklagter, weil Sie einen Mahnbescheid oder eine Klageschrift erhalten haben? Sie müssen einer Zwangsvollstreckung mit einer Vollstreckungsabwehrklage begegnen? Oder haben Sie ein anderes baurechtliches Problem? Hier finden Sie Informationen über den Gang eines Verfahrens vom Erstgespräch bis zur Zwangsvollstreckung.


Terminvereinbarung
siehe Kontakt

Terminvorbereitung
Wir können Ihnen effizienter helfen, wenn Sie uns vor dem Erstgespräch folgende Unterlagen zur Prüfung übermitteln: Sämtliche vertraglichen Grundlagen wie schriftliche Vertragstexte einschließlich Vertragsergänzungen; Pläne; Leistungsbeschreibungen (auch in der Werbung); kaufmännische Bestätigungsschreiben oder ähnlichen Schriftwechsel sowie jegliche Schriftstücke, die Sie vom Gericht erhalten haben. Gegebenenfalls: Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung (Versicherungsscheinnummer; Schadennummer).

Vollmacht
Manchmal muss es schnell gehen, z.B. bei einer Kündigung. Ohne Ihre Vollmacht - brauchen wir im Original, Fax reicht nicht - können wir nicht handeln. Stets benötigen wir eine Vollmacht auch deshalb, um uns gegenüber einem Gegner zu legitimieren.

[Vollmacht]

Freigabe von Schriftstücken
In Bausachen kommt es auf die Details an. Außergerichtliche Schreiben, bzw. Schriftsätze gehen grundsätzlich erst nach Ihrer vorherigen Prüfung und Freigabe an die Gegenseite, bzw. an das Gericht.

Außergerichtliche Tätigkeit
Bauprozesse sind meistens zeitraubend und kostspielig und sollten das letzte Mittel sein. Wenn Sie uns beauftragen, in einer Bausache eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen, sorgen wir zunächst für die vollständige Sachverhaltsermittlung als Grundlage jedes rechtlichen Lösungsansatzes. Manchmal bedarf es hierbei der Hilfe eines Sachverständigen; wir schalten nur Sachverständige ein, um deren exzellenten Ruf wir wissen. Liegt das Sachverständigen-Votum vor, suchen wir das Gespräch mit der Gegenseite, um eine kostengünstige, einvernehmliche Lösung zu erreichen.

Schiedsgerichtsverfahren
Haben die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, wählen wir mit Ihnen (und nach Abstimmung mit der Gegenseite; dies ist meist problemlos) die Richter aus, die in Fachkreisen eine herausgehobene Reputation genießen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird Ihr Fall anschließend im rechtlichen Sinne ›richtig‹ entschieden. Weiterer Vorteil: Das Verfahren wird in einer Instanz erledigt. Wenn Sie sich über Schiedsgerichtsverfahren näher informieren wollen, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse: [www.arge-baurecht.com/rechtsuchende/sobau]

Selbständiges Beweisverfahren vor Gericht
Auch die Beweissicherung im selbständigen Beweisverfahren zielt auf die Vermeidung eines Bauprozesses, weil die Fakten durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen geklärt werden. Zuvor muss indessen der Anwalt die richtigen Fragen stellen: Wer ein selbständiges Beweisverfahren betreibt, "betritt ein juristisches Hochseil" (Ulrich, in: Selbstständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen, 2. Aufl. 2008). Häufig bleiben nach Erhalt des Gutachtens Fragen offen. Entweder fertigt der Sachverständige dann ein Nachtragsgutachten, oder es kommt zu seiner Befragung vor Gericht. Sind die Parteien vom Votum des Gutachters überzeugt, gelingt zumeist eine Einigung. Falls nicht, kommt es zum Bauprozess. Im selbständigen Beweisverfahren müssen die Parteien gegebenenfalls Tatsachen durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft machen. Achtung: Unwahre Tatsachenbehauptungen in einer Eidesstattlichen Versicherung sind strafbar! Das Muster einer eidesstattlichen Versicherung finden Sie hier:

[Eidesstattliche Versicherung]

Gerichtsverfahren und Gerichtskosten
Vor Einreichen einer Klageschrift informieren wir Sie präzise über die Prozesschancen und die Höhe des Gerichtskostenvorschusses. Nach Einreichen der Klageschrift dauert es erfahrungsgemäß weniger als 3 Monate bis zum ersten Gerichtstermin. Gerichte sind nach der Zivilprozessordnung in diesem Gütetermin gehalten, eine einvernehmliche Einigung zu fördern. Scheitert dies, dann schließt sich zumeist eine Beweisaufnahme an, wobei derjenige die Beweislast und damit den Sachverständigenvorschuss trägt, zu dessen Gunsten die strittige Behauptung ausschlägt. Beauftragt das Gericht einen Sachverständigen mit der Anfertigung eines Gutachtens, dann zieht sich der Bauprozess in die Länge. Prognosen über die Verfahrensdauer lassen sich dann seriös nicht treffen.

Zwangsvollstreckung
Mit Rechtskraft eines Urteils ist das Gerichtsverfahren beendet. Zahlt der Gegner nicht freiwillig, muss vollstreckt werden. Uns sind die Kniffe und Tricks der Schuldner bekannt; wir handeln schnell, denn in der Zwangsvollstreckung zählt das Motto: ›Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.‹

Honorar
Unser Honorar richtet sich grundsätzlich nach dem Gesetz (RVG). Häufig muss der Gegner die Gerichts- und Anwaltskosten (zumindest teilweise) bezahlen. Maßgeblich für die Höhe ist der Streitwert. Zögern Sie nicht, frank und frei mit uns über das Honorar zu sprechen.

In Bausachen sind Honorarvereinbarungen bei Großprojekten oder bei baubegleitender Rechtsberatung üblich. Das Muster einer Vergütungsvereinbarung finden Sie hier.

[Honorarvereinbarung]

Baurechtliche Vorschriften
[VOB/A]
[VOB/B]
[BGB-Werkvertragsrecht]
[VgV]
[GWB]
nach oben



Absender





Allgemeines Zivilrecht

BGH, IBR 2008, 192







Adressat






















Auftragnehmer





Bauvertragsrecht

BGH 10. April 2008
AZ VII ZR 214/06






Auftraggeber






















Maklerkunde





Maklerrecht

BGH, IMR 2008, 174







Makler