Beim 3. Frankfurter Bädersymposium am 4./5. Juni 2008 in Frankfurt wurde die Frage nach der Haftung des Baustoffherstellers für eventuelle falsche Beratungen gestellt. Rechtsanwalt Arneburg hat in seiner Antwort die Haftung grundsätzlich bejaht und vertiefende Informationen versprochen.

Bereits im Jahre 1992 hatte der BGH folgende Fallgestaltung zu beurteilen: ein ausführender Unternehmer hat hinsichtlich bestimmter Baustoffe nicht die erforderlichen Spezialkenntnisse. Er lässt sich vom Baustoffhändler oder Hersteller beraten. Die Beratung erweist sich nach Ausführung als fehlerhaft. Der Unternehmer wird vom Auftraggeber auf Gewährleistung in Anspruch genommen (§ 13 VOB/B, § 633 (alt) BGB). Der Hersteller/Baustoffhändler verteidigt sich gegen den Rückgriff des Unternehmers mit dem Argument, seine Beratung sei lediglich eine kaufvertragliche Nebenpflicht gewesen; eventuelle Ansprüche gegen ihn seien nach 6 Monaten verjährt.

Der BGH gab dem Unternehmer Recht und ging von einem selbstständigen Beratungsvertrag aus, was vor der SchuldR Reform im Jahre 2002 fatal war, da eine allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren galt!

Nach der Schuldrechtsreform setzt sich diese Rechtsprechung fort:

Beispiel: ein Bauproduktehersteller, der in seinen technischen Merkblättern präzise Angaben zur Erhöhung von Trittschall-und Wärmeschutz macht, weiter mit einer Verlängerung der Verjährungsfrist für unvollständige konkrete Planungen mit Blanko-Leistungsverzeichnis aufgrund einer Beratung durch Mitarbeiter zur Verfügung stellt, geht ein Planungs-/Beratungsverhältnis mit dem Bauherrn (!) ein. Er haftet dementsprechend für Fehler (vgl. OLG Koblenz, IBR 2004,695; Nichtannahmebeschluss des BGH!). Weiteres Beispiel: ein Produkthersteller haftet gegenüber dem Planer, der seinerseits für einen Bauherrn tätig ist, für eine falsche Beratung (BGH, IBR 2001,498). Zur Verjährung: grundsätzlich nicht die Regelverjährung von 3 Jahren, sondern die fünfjährige werkvertragliche Verjährungsfrist!
Fazit: Baustoffhersteller müssen aufpassen, sie stehen für unentgeltliche, falsche Auskünfte grundsätzlich in der Haftung!

Beste Grüße an alle Seminarteilnehmer,
Ihr RA Arneburg, Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht


[zurück zu den Fragen]