Veranstaltung am 26. März 2009 in Mannheim, BPS (Bauprüfverband Südwest e. V.), Fachtagung: Vermeidung von Baumängeln - Bausachverständige berichten aus der Praxis.
Wie steht es mit Schlichtungsklauseln, bzw. Schiedsgutachterklauseln in Bauträgerverträgen? Sind sie zulässig?
Eine Schlichtungsklausel, wonach bei Streitigkeiten vor Beschreiten des Rechtsweges ein Verfahren vor einer neutralen Bauschlichtungsstelle zur vergleichsweisen Erledigung durchzuführen ist, ist auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages wirksam (vgl. OLG Düsseldorf, IBR 2002,141).
Eine solche Schlichtungsklausel ist sehr empfehlenswert. Ohne großen Kosten - und Zeitaufwand konnte schon so mancher Streit durch einen charismatisch begabten Schlichter beigelegt werden. Die Schuldrechtsreform zeigt: auch der Gesetzgeber fördert solche Schlichtungsmodelle. Denn Schlichtungsanträge werden bei der Verjährungshemmung nach den Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB privilegiert behandelt.
Dagegen Vorsicht bei Schiedsgutachterklauseln: Sie können dazu führen, dass der Zugang zu den Gerichten (anders als bei einer Schlichtungsklausel) versperrt ist und dann sind sie unwirksam.
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