Seminar 11. MĂ€rz 2009, Studieninstitut Emscher-Lippe, Dorsten
1. Frage
Ist die Haftung des Architekten/Ingenieurs gegenĂŒber dem fachkundigen Bauherrn eingeschrĂ€nkt?
2. Frage
Kann der Auftraggeber gegenĂŒber einem Architekten/Ingenieur einen fĂŒnfprozentigen Einbehalt von den Abschlagsrechnungen verlangen?
1.Ist die Haftung des Architekten/Ingenieurs gegenĂŒber dem fachkundigen Bauherrn eingeschrĂ€nkt?
GrundsĂ€tzlich wirkt die Sach - und Fachkunde des Bauherren nicht haftungsmindernd. Denn auch der sachkundige Bauherr hat einen Anspruch auf AufklĂ€rung und Belehrung. SchlieĂlich wird der Fachmann auch in vollem Umfang bezahlt.
Der Architekt/Ingenieur hat den sachkundigen Bauherren ĂŒber die nachteiligen Konsequenzen seiner Planung aufzuklĂ€ren. Ist der Bauherr einverstanden (der Auftraggeber muss positiv um die Gefahren wissen!), dann kann die Architektenhaftung ausgeschlossen sein. Will der Architekt so argumentieren, dann muss er Beweis antreten: dies gelingt ihm nur mit einer ordentlichen Dokumentation. Ein Architekt/Ingenieur sollte die Haftung ausschlieĂende EinverstĂ€ndniserklĂ€rung seines Bauherrn stets beweiskrĂ€ftig festhalten beziehungsweise bestĂ€tigen lassen.
HĂ€ufiger Fehler in der Praxis: Architekt/Ingenieur einigt sich nur mĂŒndlich mit dem Bauherrn. Wenn er diese Einigung nicht beweisen kann, dann haftet der Architekt, bei ihm liegt die Beweislast.
EinschlÀgige Urteile: BGH, IBR 1996,373; BGH, NJW 99,2183; OLG Brandenburg, IBR 2006,279; OLG Stuttgart, IBR 1999,544
2.
Kann der Auftraggeber gegenĂŒber einem Architekten/Ingenieur einen fĂŒnfprozentigen Einbehalt von den Abschlagsrechnungen verlangen?
Der BGH hat die Frage mit folgenden LeitsÀtzen entschieden, IBR 2006,212:
a) Eine Klausel in allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Architekten oder Ingenieur Abschlagzahlungen in Höhe von 95% des Honorars fĂŒr die nachgewiesenen Leistungen einschlieĂlich Umsatzsteuer gewĂ€hrt werden, weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 8 Abs. 2 HOAI ab.
b) Die Klausel ist jedenfalls dann wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam, wenn sie in einem Vertrag verwendet wird, der die Leistungen aller Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI enthĂ€lt, eine Teilschlusszahlung lediglich nach Genehmigung der bis zur Leistungsphase 4 erbrachten Leistungen vereinbart ist und die Schlusszahlung fĂŒr die Leistungsphasen 5 bis 9 erst fĂ€llig wird, wenn der Auftragnehmer sĂ€mtliche Leistungen aus dem Vertrag erfĂŒllt hat.
Der BGH hat in seiner Entscheidung ausdrĂŒcklich den Leitbildcharakter des § 8 Abs. 2 HOAI fĂŒr Abschlagszahlungsregelungen bejaht. Der Auftragnehmer erleide LiquiditĂ€tsnachteile (bei Vereinbarung der Leistungsphase 9 bestehe die Gefahr, auf den Einbehalt 5 Jahre lang warten zu mĂŒssen) und trage das Insolvenzrisiko.
BerĂŒcksichtigt man ferner, dass hinter dem Architekten/Ingenieur eine Haftpflichtversicherung steht, welche BaumĂ€ngel grundsĂ€tzlich abdeckt, dann besteht keine Notwendigkeit fĂŒr den Sicherheitseinbehalt.
Selbst dann, wenn die Leistungsphase 9 vertraglich nicht vereinbart ist, vielmehr sich der Vertrag nur bis zur Leistungsphase 8 erstreckt, dĂŒrfte die Argumentation des BGH greifen.
Fazit: Klauseln ĂŒber einen Sicherheitseinbehalt in Architekten-/IngenieurvertrĂ€gen dĂŒrften grundsĂ€tzlich unwirksam sein, und zwar auch dann, wenn die Leistungsphase 9 nicht vereinbart ist!
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