Nach dem Seminar "Forderungssicherungsgesetz" am 29. Januar 2009 in Mannheim gab es die Anfrage eines Bauträgers, ob das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) mit seinem Begriff des Baugeldes auch im Hinblick auf Erwerber - also den Kunden des Bauträgers - gilt.
Nein, gem. § 1 BauFordSiG gilt die Auskunftsverpflichtung des Empfängers von Baugeld nur gegenüber solchen Personen, die an der Herstellung oder dem Umbau des Baus aufgrund eines Werk-, Dienst-oder Kaufvertrags beteiligt sind.
Erwerber sind mithin aufgrund § 1 BauFordSiG nicht berechtigt, den Auskunftsanspruch gegenüber dem Bauträger geltend zu machen, da sie an der Herstellung oder dem Umbau des Gebäudes nicht beteiligt sind (Eigenleistungen des Erwerbers ändern an diesem Ergebnis nichts). Ohnehin sind Erwerber bereit durch die §§ 4 und 8 der MaBV geschützt, weshalb es des Schutzes durch das BauFordSiG nicht bedarf.
Nach den genannten Vorschriften hat der Bauträger Vermögenswerte des Auftraggebers für das zu errichtende Gebäude zu verwenden und darüber gegebenenfalls Rechnung zu legen.
RA M.Arneburg, Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht
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