VSVI Seminar, Februar 2009 in Dresden
Welche Verjährungsfrist beginnt beim VOB/B-Vertrag nach der Mängelbeseitigung erneut zu laufen? 2 Jahre, 4 Jahre oder 5 Jahre?


Der BGH (IBR 2005,193) sagt:
1. Nach einem Anerkenntnis des Mangels durch den Unternehmer beginnt die vereinbarte Verjährungsfrist beim VOB/B -Vertrag erneut zu laufen. Haben die Parteien eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vereinbart, und damit von der Regelungsmöglichkeit gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B Gebrauch gemacht, dann laufen diese 5 Jahre erneut. Haben die Parteien beim VOB/B Vertrag keine Verjährungsregelung selbst getroffen, dann bleibt es bei 4 Jahren gem. § 13 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B, die erneut zu laufen beginnen.

2. Die Frist beginnt mit dem Anerkenntnis des Mangels durch den Unternehmer. Ein Anerkenntnis liegt dann vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Berechtigte darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (vgl. BauR 1994, 103). Bringt der Auftragnehmer in einem Schreiben unzweideutig sein Wissen zum Ausdruck, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein, dann liegt ein Anerkenntnis vor (BGH, BauR 2005, 710). Kein Anerkenntnis liegt vor, wenn der Unternehmer nur aus Kulanz zur Vermeidung weiteren Streits nachbessern will, oder wenn er nur Provisorien abliefert. Hat sich der Unternehmer bezüglich der Mängel nicht schriftlich geäußert, dann kann gleichwohl in dem Durchführen der Nachbesserungsmaßnahme ein Anerkenntnis durch schlüssiges Verhalten liegen. Die zeitliche Fixierung dieses Anerkenntnisses ist nicht unproblematisch: von einem Anerkenntnis kann man wohl nur dann sprechen, wenn der Unternehmer grundsätzlich alle Mängel beseitigt hat. Das Ende der Nachbesserungsarbeiten ist somit der Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob ein Anerkenntnis vorliegt oder nicht. Achtung: Der Zeitpunkt der Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten kann in zeitlicher Hinsicht viel später liegen als der Zeitpunkt der Fertigstellung. Empfehlung: Der Auftraggeber sollte die Fertigstellung der Nachbesserung dokumentieren, damit er den Zeitpunkt des Anerkenntnisses gegebenenfalls später beweisen kann.

Beispiel:

Am 3. Januar 2005 ist ein VOB/B Vertrag abgeschlossen worden. Die Parteien haben eine fünfjährige Verjährung vereinbart. Am 28. Januar 2009 macht der Auftraggeber massive Mängel geltend. Die Mängel werden zwischen dem 3. Februar und 5. Februar 2009 vollständig beseitigt. Die Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten erfolgt am 9. Februar 2009. Welche Verjährungszeit beginnt wann zu laufen?

Lösung:

Der Unternehmer hat die Mängel ohne Einschränkungen beseitigt. Es liegt somit am 5. Februar 2009 ein Anerkenntnis vor. Damit beginnt die fünfjährige Verjährung an diesem Tage neu zu laufen, auf die Abnahme am 9. Februar 2009 kommt es im Hinblick auf die zeitliche Bestimmung des Anerkenntnisse nicht an.

RA M. Arneburg, Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht


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