Veranstaltung am 26. März 2009 in Mannheim, BPS (Bauprüfverband Südwest e. V.), Fachtagung: Vermeidung von Baumängeln - Bausachverständige berichten aus der Praxis.

Kann ein Bauträger gegebenenfalls eine Bürgschaft nach § 648 a BGB von einem Erwerber verlangen, der die geplante Eigentumswohnung/das Einfamilienhaus/die Doppelhaushälfte nicht selbst nutzen will?



Grundsätzlich gibt es gemäß § 648 a Abs. 6 BGB eine Ausnahme von der Sicherungspflicht, wenn eine natürliche Person die Bauarbeiten "zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses (mit oder ohne Einliegerwohnung) ausführen lässt". Diese Ausnahme gilt sicherlich auch für Doppel-und Reihenhäuser, und für Eigentumswohnungen (im Hinblick auf Eigentumswohnungen jedoch zweifelnd Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 10. Teil, Rn. 47: "Unklar ist, ob die Eigentumswohnung privilegiert sein soll oder nicht"), wenn sie vom Auftraggeber selbst genutzt wird. In diesen Fällen kann der Bauträger also keine Bürgschaft gem. § 648 a BGB verlangen.

Will der Auftraggeber die Einheit(en) später veräußern, ist § 648a BGB indessen uneingeschränkt anwendbar (vgl. LG Bonn, IBR 1998,288);der Bauträger kann in diesen Fällen also eine Sicherheit verlangen. Nach dem Sinn des Gesetzes ist nur der private Bereich privilegiert (Staudinger, Peters, BGB, 13. Aufl., § 648 a Rn. 7). So auch Jagenburg (in Ganten/Jagenburg/Motzke, VOB/B vor § 2 Rn. 520): "Gleichwohl erscheint es richtig, die Ausnahme von der Sicherungspflicht auf die Deckung des eigenen Wohnbedarfs zu beschränken".


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